BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37,
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Text
Kammertag
§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht ausParagraph 37, (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus
1.Ziffer eins
den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2.Ziffer 2
den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
3.Ziffer 3
den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
4.Ziffer 4
42 Delegierten der Landeskammern,
5.Ziffer 5
den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
6.Ziffer 6
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7.Ziffer 7
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2)Absatz 2Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
(3)Absatz 3Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4)Absatz 4In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
1.Ziffer eins
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2.Ziffer 2
Erlassung der Sektionsordnung,
3.Ziffer 3
Erlassung der Dienstordnung,
4.Ziffer 4
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
5.Ziffer 5
Erlassung der Geschäftsordnung,
6.Ziffer 6
Erlassung der Datenschutzverordnung,
7.Ziffer 7
Erlassung der Gebührenordnung,
8.Ziffer 8
Erlassung der Umlagenordnung,
9.Ziffer 9
Erlassung der Haushaltsordnung,
10.Ziffer 10
Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11.Ziffer 11
Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12.Ziffer 12
Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
13.Ziffer 13
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14.Ziffer 14
die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
15.Ziffer 15
Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,