Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Kammertag

Paragraph 37, (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. Ziffer 2
    den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
  3. Ziffer 3
    den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
  4. Ziffer 4
    42 Delegierten der Landeskammern,
  5. Ziffer 5
    den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
  6. Ziffer 6
    dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
  7. Ziffer 7
    dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
  1. Absatz 2Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
  2. Absatz 3Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
  3. Absatz 4In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Sektionsordnung,
    3. Ziffer 3
      Erlassung der Dienstordnung,
    4. Ziffer 4
      Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. Ziffer 5
      Erlassung der Geschäftsordnung,
    6. Ziffer 6
      Erlassung der Datenschutzverordnung,
    7. Ziffer 7
      Erlassung der Gebührenordnung,
    8. Ziffer 8
      Erlassung der Umlagenordnung,
    9. Ziffer 9
      Erlassung der Haushaltsordnung,
    10. Ziffer 10
      Erlassung der Kontrollausschußordnung,
    11. Ziffer 11
      Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
    12. Ziffer 12
      Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
    13. Ziffer 13
      Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    14. Ziffer 14
      die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
    15. Ziffer 15
      Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
    16. Ziffer 16
      Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    17. Ziffer 17
      Bestellung der Ehrenmitglieder.