Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 32, (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

  1. Absatz 2,Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.