Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      das aktive und passive Wahlrecht,
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
    3. Ziffer 3
      der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
    5. Ziffer 5
      das Recht auf Auskunftserteilung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      die Entrichtung von Umlagen,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung von Auskünften und
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090025

alte Dokumentnummer

N5199812381U