BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins,
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Text
1. Hauptstück Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2)Absatz 2Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.
(3)Absatz 3Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
(4)Absatz 4Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.