Kurztitel

Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage (Paragraph eins,)

Betriebsanlagenliste

  1. Ziffer eins
    Anlagen zum Rösten, Sintern oder Schmelzen von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
  2. Ziffer 2
    Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
  3. Ziffer 3
    Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen
  4. Ziffer 4
    Anlagen zum Stranggießen von stündlich mehr als 50 t Gußeisen oder Stahl
  5. Ziffer 5
    Anlagen zum Walzen von stündlich mehr als 75 t Rohstahl
  6. Ziffer 6
    Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ je Hammer überschreitet
  7. Ziffer 7
    Gießereien, in denen täglich mehr als 70 t Eisen, mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle vergossen werden
  8. Ziffer 8
    Schmelzanlagen, in denen täglich mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle erschmolzen werden
  9. Ziffer 9
    Anlagen zur Verarbeitung von stündlich mehr als 10 t Rohstahl durch Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten
  10. Ziffer 10
    Anlagen zur Herstellung (ausgenommen Herstellung durch Stampfen) von jährlich mehr als 6 000 t Metallpulver oder Metallpasten
  11. Ziffer 11
    Anlagen ausschließlich zur Behandlung von Schrott (Metalle, elektronische Teile, Kunststoffe)
  12. Ziffer 12
    Anlagen zur Zementerzeugung (Zementklinker)
  13. Ziffer 13
    Anlagen zur Gips- und Kalkerzeugung
  14. Ziffer 14
    Anlagen, in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden
  15. Ziffer 15
    Nicht unter die Ziffer 14, fallende Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, von täglich mehr als 75 t oder mit einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3
  16. Ziffer 16
    Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Holzstoff oder Zellulose
  17. Ziffer 17
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 350 t Holzfaserplatten, einschließlich Mitteldichtfaserplatten (MDF-Platten), Holzspanplatten oder Holzfasermatten
  18. Ziffer 18
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 200 t Papier, Pappe oder Karton
  19. Ziffer 19
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 20 t Glas oder Glasfasern
  20. Ziffer 20
    Anlagen zum Sintern oder Schmelzen von täglich mehr als 20 t mineralischer Stoffe (einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern)
  21. Ziffer 21
    Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von stündlich mehr als 200 t Mischungen aus Bitumen oder Teer (einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen)
  22. Ziffer 22
    Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 20 t
  23. Ziffer 23
    Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 1 kg, in Eisenbahnkesselwagen, in festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen
  24. Ziffer 24
    Anlagen zur Herstellung von Chlor
  25. Ziffer 25
    Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen, Elastomeren oder Chemiefasern
  26. Ziffer 26
    Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln oder Bioziden durch chemische oder biochemische Umwandlung
  27. Ziffer 27
    Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t Kunstharze
  28. Ziffer 28
    Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender organischer Grundchemikalien (wie aliphatischer oder aromatischer Kohlenwasserstoffe, sauerstoff-, stickstoff-, schwefel-, phosphor- oder halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe) oder metallorganischer Verbindungen durch chemische Umwandlung
  29. Ziffer 29
    Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender anorganischer Grundchemikalien (wie Gasen, Säuren, Basen, Salzen, Metalloxiden, Peroxiden, Ferrolegierungen oder Carbiden) durch chemische Umwandlung
  30. Ziffer 30
    Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 500 t Seifen oder jährlich mehr als 15 000 t Waschmittel
  31. Ziffer 31
    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder mehr als 50 m3 beträgt
  32. Ziffer 32
    Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, Gegenständen oder Erzeugnissen mit jährlich mehr als 5 t organischer Lösemittel, insbesondere durch Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken
  33. Ziffer 33
    Anlagen zur Vorbehandlung, zum Bleichen, Färben, Bedrucken oder zur Ausrüstung von täglich mehr als 30 t Fasern oder Textilien
  34. Ziffer 34
    Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten mit Ausnahme der ausschließlichen Herstellung der Darreichungsform
  35. Ziffer 35
    Mineralöl- und Gasraffinerien
  36. Ziffer 36
    Kokereien
  37. Ziffer 37
    Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen
  38. Ziffer 38
    Anlagen zum Brikettieren von Stein- oder Braunkohle
  39. Ziffer 39
    Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,) für konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
  40. Ziffer 40
    Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FAV) für nicht konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW verwendet werden
  41. Ziffer 41
    Anlagen, in denen Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
  42. Ziffer 42
    Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 1 MW oder mit mehr als zwei Konvertern
  43. Ziffer 43
    Anlagen, in denen Dieselmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden
  44. Ziffer 44
    Anlagen mit mehr als neun nicht unter die Ziffer 45, fallenden Prüfständen für Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen
  45. Ziffer 45
    Anlagen mit mindestens einem für die Prüfung von eine Mindestleistung von 300 kW aufweisenden Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen ausgelegten Prüfstand
  46. Ziffer 46
    Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 5 000 t Biotreibstoffe
  47. Ziffer 47
    Anlagen zur Erzeugung von täglich mehr als 75 t tierischer Fette oder Öle oder täglich mehr als 300 t pflanzlicher Fette oder Öle (einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung)
  48. Ziffer 48
    Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von täglich mehr als 200 t Milch
  49. Ziffer 49
    Anlagen zur Herstellung oder Raffination von täglich mehr als 300 t Zucker
  50. Ziffer 50
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Stärke
  51. Ziffer 51
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Süßwaren oder Sirup
  52. Ziffer 52
    Anlagen zum Brennen von täglich mehr als 300 t Melasse, Anlagen zum Trocknen von täglich mehr als 300 t Biertreber und Anlagen zum Brauen von täglich mehr als 300 t Bier
  53. Ziffer 53
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Futter- oder Düngemittel oder technischer Fette aus Schlachtnebenprodukten
  54. Ziffer 54
    Nicht unter andere Ziffern fallende Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus tierischen Rohstoffen oder täglich mehr als 300 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus pflanzlichen Rohstoffen
  55. Ziffer 55
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
  56. Ziffer 56
    Nicht unter Ziffer 55, fallende Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern
  57. Ziffer 57
    Anlagen zum Schlachten von wöchentlich mehr als 5 t Geflügel oder wöchentlich mehr als 50 t sonstiger Tiere
  58. Ziffer 58
    Anlagen zum Räuchern von monatlich mehr als 5 t Fleisch oder Fisch
  59. Ziffer 59
    Anlagen zum Gerben (einschließlich Nachgerben) von monatlich mehr als 10 t Tierhäute oder Tierfelle
  60. Ziffer 60
    Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren von monatlich mehr als 10 t ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
  61. Ziffer 61
    Anlagen zum Brennen von jährlich mehr als 5 000 t Kohlenstoff oder Elektrographit
  62. Ziffer 62
    Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 1 500 Bleiakkumulatoren (Starterbatterien oder Industriebatteriezellen)
  63. Ziffer 63
    Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen
  64. Ziffer 64
    Kottrocknungsanlagen
  65. Ziffer 65
    Anlagen, in denen täglich mehr als 10 t oder jährlich mehr als 3 000 t Abfälle gemäß Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, behandelt werden

Schlagworte

Gipserzeugung, Mineralölraffinerie, Kohlevergasungsanlage, Kohleverflüssigungsanlage, Steinkohle, Speiseölerzeugung, Futtermittel, Behandlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007958

Dokumentnummer

NOR12089992

alte Dokumentnummer

N5199812124O