Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,
Paragraph 19 a
24.07.1998
26.08.2003
Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
Paragraph 19 a, Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung motivieren, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.