Kurztitel

1. Teilgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.

Text

Zusammenbau von Möbelbausätzen

Paragraph 27,

Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 21, stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und Zimmerei) liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089701

alte Dokumentnummer

N5199810211O