Kurztitel

1. Teilgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.

Text

Schleifen von Schneidewaren

Paragraph 24,

Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 18, stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089698

alte Dokumentnummer

N5199810208O