Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Instandsetzen von Schuhen
§ 18.Paragraph 18,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 undden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß Paragraph 19, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.