Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen
§ 14.Paragraph 14,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.