Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Friedhofsgärtnerei
§ 13.Paragraph 13,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und -händler (Florist) oder
die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler