Kurztitel

1. Teilgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.

Text

Friedhofsgärtnerei

Paragraph 13,

Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und -händler (Florist) oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089687

alte Dokumentnummer

N5199810197O