Kurztitel

1. Teilgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.

Text

Erdbau

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
  2. Absatz 2,Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
    1. Ziffer eins
      Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
    2. Ziffer 2
      Aushub von Künetten und Gräben,
    3. Ziffer 3
      Drainagierungsarbeiten,
    4. Ziffer 4
      Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und
    5. Ziffer 5
      Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß Paragraph 9, und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Uferschutzsicherung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089682

alte Dokumentnummer

N5199810192O