Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Entkalken von Heißwasserbereitern
§ 7.Paragraph 7,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur, Sanitärinstallation, Klimatechniker, Gasinstallation