Kurztitel

1. Teilgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.

Text

Entkalken von Heißwasserbereitern

Paragraph 7,

Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Sanitärinstallation, Klimatechniker, Gasinstallation

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089681

alte Dokumentnummer

N5199810191O