Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge
§ 6.Paragraph 6,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Radiomechaniker, Kommunikationstechniker, Audioelektronik