Kurztitel

1. Teilgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

17.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.

Text

Betonbohren und -schneiden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.

Schlagworte

Betonschneiden

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089679

alte Dokumentnummer

N5199810189O