Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- Ziffer einsdie erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
- Ziffer 2
- Litera aden erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
- Litera beine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 3
- Litera aden erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- Litera beine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.