Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen
§ 3.Paragraph 3,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.