Kurztitel

Werkzeugmechaniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Text

Zwischenprüfung

Paragraph 6, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Prüfarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachkunde,
    2. Ziffer 2
      Fachrechnen.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker nachweist.