Kurztitel

Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einrichten von Tierunterkünften,
    2. Ziffer 2
      Zusammenstellen des Futters für eine bestimmte Tierart oder -gruppe,
    3. Ziffer 3
      Zusammenstellen von Zuchttieren laut gewünschtem Zuchtverfahren und Geschlechtsverhältnis,
    4. Ziffer 4
      Vorbereiten für tierärztliche Behandlung oder für einen Tierversuch,
    5. Ziffer 5
      Vorbereiten eines Tiertransportes einschließlich der Tiertransportpapiere,
    6. Ziffer 6
      Wägen, Sortieren und Markieren von Labortieren.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

Schlagworte

Tiergruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10007911

Dokumentnummer

NOR12089355

alte Dokumentnummer

N5199761068J