Kurztitel

Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Prüfarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachrechnen,
    2. Ziffer 2
      Fachkunde.
  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule für den Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit im Lehrberuf Tierpfleger ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10007911

Dokumentnummer

NOR12089354

alte Dokumentnummer

N5199761067J