(2a)Absatz 2 a,Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 120 000 S vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 5 000 S, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem 1. Jänner 1997 den Betrag von 5 000 S übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Der Bundesminister für Finanzen hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.Der in Absatz 2, genannte Abfindungsgrenzbetrag von 120 000 S vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 5 000 S, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem 1. Jänner 1997 den Betrag von 5 000 S übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Der Bundesminister für Finanzen hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.