Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Paragraph 365 l,
01.07.1997
24.07.1997
q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts
Paragraph 365 l, Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetztes Anmerkung, richtig: Zustellgesetzes), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des Paragraph 360, Absatz 2,, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.