Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
BG
Paragraph 284 c,
01.07.1997
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
22.09.2023
10007517
NOR12088991
N5199715500A