Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Text
Theaterkartenbüros
§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.Paragraph 281, (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Absatz 2,) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
(2)Absatz 2Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.
(3)Absatz 3Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(4)Absatz 4Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Abs. 3.Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Absatz 3,