Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Tankstellen

Paragraph 279, (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des Paragraph 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (Paragraph 2, LMG), löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.
  2. Absatz 3Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Absatz 2, dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß Absatz 2, gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
  3. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.