(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (§ 2 LMG), löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (Paragraph 2, LMG), löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.