Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Text
Pfandschein
§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.Paragraph 275 f, (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.
(2)Absatz 2Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.Der Pfandschein hat die Bestimmungen des Paragraph 275 l, wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.