Absatz 2,Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Paragraph 275 d
01.07.1997
31.07.2002
Verbot der Weiterverpfändung
Paragraph 275 d, (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.