Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Paragraph 275 a
01.07.1997
31.07.2002
Pfandleiher
Paragraph 275 a, Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig. Die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 176, 341 Absatz eins bis 3 und 344 finden Anwendung.