Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel

mit Arzneimitteln und Giften

Paragraph 213, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. Ziffer eins
    die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
  4. Ziffer 4
    die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
  5. Ziffer 5
    der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;
  6. Ziffer 6
    die Herstellung von Giften;
  7. Ziffer 7
    der Großhandel mit Giften.
  1. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
  2. Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
  3. Absatz 4Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden.