Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Technische Büros

Paragraph 211,

  1. Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
  2. Absatz 2Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Absatz 3, angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
  3. Absatz 3Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vetretung Anmerkung, richtig: Vertretung) des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
  5. Absatz 5Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (Paragraphen 94,, 124 und 127) wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088960

alte Dokumentnummer

N5199715469A