Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Paragraph 172,
01.07.1997
31.07.2002
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
Paragraph 172, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.