Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 169, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

  1. Ziffer eins
    die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
  2. Ziffer 2
    die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
  1. Absatz 2Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat.