Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Reisebüros

Paragraph 166, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für

  1. Ziffer eins
    die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
  2. Ziffer 2
    die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
  4. Ziffer 4
    die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
  5. Ziffer 5
    die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  1. Absatz 2Lautet die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu halten hat.
  2. Absatz 3Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.
  3. Absatz 4Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist in das zentrale Gewerberegister (Paragraph 365 c,) einzutragen.
  4. Absatz 5Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 14, sind
    1. Ziffer eins
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  5. Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
    1. Ziffer eins
      zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,
    2. Ziffer 2
      zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden und
    3. Ziffer 3
      zum Verkauf der im Paragraph 158, Ziffer 3, angeführten Druckwerke.
  6. Absatz 7Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.