(3)Absatz 3Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.