Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Massage

Paragraph 165, Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (Paragraph 124, Ziffer 12,) in vollem Umfang ausüben, sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (Paragraph 44, Litera h, des Krankenpflegegesetzes) durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.