Absatz einsDer Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 10,) ist zu erbringen durch
- Ziffer einsZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
- Ziffer 2Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
- Ziffer 3Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
- Ziffer 4Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,
- Ziffer 5Zeugnisse
- Litera aüber den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und
- Litera büber eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit.