Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Gastgewerbe

Paragraph 142, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 8,) bedarf es für

  1. Ziffer eins
    die Beherbergung von Gästen;
  2. Ziffer 2
    die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
  3. Ziffer 3
    den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
  4. Ziffer 4
    den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
  1. Absatz 2Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
  2. Absatz 3Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.