Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Paragraph 111,
01.07.1997
31.07.2002
Kraftfahrzeugtechniker
Paragraph 111, Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 13,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.