Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 i,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

24.07.1997

Text

p) Schutzklauselverfahren

Paragraph 365 i, (1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
    2. Litera b
      auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
    3. Litera c
      auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.