Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
- Ziffer einsdie Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
- Ziffer 2Familienname und Vorname,
- Ziffer 3akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
- Ziffer 4Geburtsdatum,
- Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
- Ziffer 6der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
- Ziffer 7das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- Ziffer 8die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, vorgenommen wurde,
- Ziffer 9Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,,
- Ziffer 10die Art des Fortbetriebes und
- Ziffer 11die Firma und die Firmenbuchnummer.