Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
Paragraph 172
01.07.1996
30.06.1997
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
Paragraph 172, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 22,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen.