Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
Paragraph 169,
01.07.1996
30.06.1997
Ausübungsvorschriften
Paragraph 169, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über