Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Auszeichnung

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Repulik Anmerkung, richtig: Republik) Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Auszeichnung gemäß Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen
    1. Ziffer eins
      im Firmenbuch eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
    3. Ziffer 3
      in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
  3. Absatz 3Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.
  5. Absatz 5Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Absatz eins, nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088823

alte Dokumentnummer

N5199715112A