Absatz eins,Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.