Kurztitel

Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1997

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.
  2. Absatz 2,Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) auf der Straße. Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der beiden Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage verwendet werden.