Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (Paragraphen 509, ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des Paragraph eins, Absatz eins, aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.