Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 14, Absatz 4, des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste”, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977,, und nach Absatz 2, erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)” ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.