Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Substanzerhaltungspflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 14, Absatz 4, des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste”, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977,, und nach Absatz 2, erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)” ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.
  2. Absatz 2,In den Liegenschaftsbestand nach Absatz eins, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Absatz eins, angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Absatz eins, zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann
    1. Ziffer eins
      unbeschadet Absatz eins, dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Absatz eins,), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,
    2. Ziffer 2
      unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des Paragraph eins, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, veräußern oder belasten,
    wobei in diesen Angelegenheiten dem in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß über die gemäß Absatz 2 und 3 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus Grundstücksverkäufen gutzubringen und die Kosten des Erwerbs von Liegenschaften sowie die im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen anfallenden Kosten anzulasten sind. Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft laufend zu berichten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Ersuchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen und der Liegenschaftsverwaltung Schätzgutachten gegen Entgelt abgeben.
  6. Absatz 6,Soweit eine Verordnung nach Absatz 2, erster Satz militärisch genutzte Liegenschaften, insbesondere ständige Übungsflächen, militärische Munitionslager, militärische Befestigungsanlagen oder militärische Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, erfaßt, dürfen diese Liegenschaften ihrem Verwendungszweck nicht entzogen werden.

Schlagworte

Waldnutzungsrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088376

alte Dokumentnummer

N5199660493J