Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Forderungsrechte:
      1. Litera a
        Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;
      2. Litera b
        Kredite und Ausleihungen
        1. Sub-Litera, a, a
          an den Bund oder an die Länder;
        2. Sub-Litera, b, b
          mit Haftung des Bundes oder eines Landes für die Verzinsung und Rückzahlung;
        3. Sub-Litera, c, c
          mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;
        4. Sub-Litera, d, d
          Hypothekardarlehen;
        5. Sub-Litera, e, e
          an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;
      3. Litera c
        Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, und b BWG und Barreserve;
    2. Ziffer 2
      Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz 2, VAG, Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte und
    3. Ziffer 3
      in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.
  2. Absatz 2,Die Veranlagungen des Absatz eins, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes und der Länder,
      1. Litera a
        müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden; ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr (over the counter), der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet und
      2. Litera b
        dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Veranlagungen in auf Schilling lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mindestens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
    3. Ziffer 3
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    4. Ziffer 4
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    5. Ziffer 5
      Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 45 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Ziffer 3 und 4 sind Veranlagungen in
      1. Litera a
        auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
      2. Litera b
        Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    6. Ziffer 6
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;
    7. Ziffer 7
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die einem Aussteller im Sinne der Ziffer 6, zuzuordnen sind, sind mit höchstens 4 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    8. Ziffer 8
      Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    9. Ziffer 9
      Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;
    10. Ziffer 10
      die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur
      1. Litera a
        in Wertpapieren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,, die die Bedingungen von Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b erfüllen,
      2. Litera b
        in Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a bis d, d,
      3. Litera c
        in Guthaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
      4. Litera d
        zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e
      erfolgen;
    11. Ziffer 11
      Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie
      1. Litera a
        von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,
      2. Litera b
        auf inländische Währung lauten,
      3. Litera c
        eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und
      4. Litera d
        ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als
    1. Ziffer eins
      das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Absatz eins und 2 entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und
    3. Ziffer 3
      für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, gelten folgende Vereinfachungen:
    1. Ziffer eins
      Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich, so gelten sie als Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als auf ausländische Währung lautende Veranlagungen; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte auf Schilling lautende Veranlagungen erforderlich, so gelten sie als auf Schilling lautende Veranlagungen;
    3. Ziffer 3
      sofern der Kapitalanlagefonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt, ist keine Durchrechnung in bezug auf Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 erforderlich.
  5. Absatz 5,Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von
    1. Ziffer eins
      Absatz 3, Ziffer eins
      1. Litera a
        derivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, und
      2. Litera b
        Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 bis zu jeweils 5 vH des Fondsvermögens enthalten;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Wertpapiere, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt oder Wertpapierbörse außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen.
  6. Absatz 6,Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (Paragraphen 75, ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 3,
  7. Absatz 7,Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Schilling lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088347

alte Dokumentnummer

N5199659991J