Pensionskassengesetz
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
BG
§ 6
01.01.1997
31.12.2018
PKG
57/03 Pensionskassenrecht
(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
03.12.2018
10007055
NOR12088329
N5199659973J