Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch eins. abzüglich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48,) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt A, Summe der Aktivposten römisch eins. - römisch zehn. und römisch elf. Ziffer 2, Litera a, abzüglich des Passivposten römisch drei. Ziffer eins,) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088327

alte Dokumentnummer

N5199659971J