Betriebspensionsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,
BG
Paragraph 9
01.01.1997
BPG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (Paragraph 11,) gedeckt sind, dürfen sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere dürfen weder verpfändet noch veräußert werden.
10.02.2023
10007036
NOR12088318
N5199659958J