Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern
    1. Ziffer eins
      sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) beziehen und
    2. Ziffer 2
      der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen und Leistungen
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298;
    3. Ziffer 3
      die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen, jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen.
  4. Absatz 4Für Ansprüche im Sinne des Absatz eins, aus Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten nur die Abschnitte 5 und 6.
  5. Absatz 5Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die aufgrund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.

Schlagworte

Unterstützungskasse, Altersversorgung, Invaliditätsversorgung,

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12088311

alte Dokumentnummer

N5199659951J