Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; es bleibt in Kraft, sofern es nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach, kündigt.
  3. Absatz 3Für die Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gilt dieses Abkommen noch weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Wien, am 1. Juni 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.